Für Interessenten

Für alle, die vielleicht einen Garten pachten möchten hier ein paar Fragen und Antworten, die immer wieder von Einsteigern gestellt werden. (Diese Seite wird laufend aktualisiert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

1. Wie läuft eine Gartenübernahme ab?

Nachdem der Pächter den Vorstand informiert hat, dass er seinen Garten abgeben will und den Pachtvertrag (und eventuell die Mitgliedschaft im Verein) gekündigt hat (Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr), veranlasst dieser eine Wertermittlung. Nach dieser Wertermittlung richtet sich dann die Ablösesumme für den Garten.

Eine Wertermittlung ist ein Jahr gültig, dann muss eine neue veranlasst werden.
Merke: Ein Garten wird nicht gekauft, sondern es findet ein Pächterwechsel statt.

Formulare für die Aufnahme in den Verein und den Pächterwechsel:

Falls sich also Alt- und Neupächter einig sind und der Vorstand mit dem Neuen einverstanden ist (lt. Satzung kann der Vorstand einen neuen Pächter ohne Begründung ablehnen!) trifft man sich im Vereinsheim, der Aufnahmeantrag wird ausgefüllt und der neue Pächter bekommt eine aktuelle Ausgabe der Satzung sowie eine Kurzfassung der Gartenordnung ausgehändigt, an die er sich zu halten hat.

„Wusste ich nicht“ ist keine Entschuldigung für Fehlverhalten!!!

Die Gartenübergabe findet erst statt, wenn der Neue die Ablösesumme auf das Vereinskonto überwiesen hat und fest steht, das dem Verein oder Nachfolger keine Folgekosten für z.B. Entsorgung entstehen.

2. Wann und wie lange kann ich als Kleingärtner/in die Anlage betreten?

Jedes Mitglied des Kleingärtnervereins Neheim e.V. erhält beim Eintritt in den Verein einen Schlüssel für das Eingangstörchen und die Eingangstür vom Vereinsheim. Man kann also das ganze Jahr über, zu jeder Tages- und Nachtzeit, seinen Garten betreten.

Im Winter wird wegen der Frostgefahr das Wasser abgestellt, deshalb ist das Vereinsheim dann nicht zugänglich.

3. Gibt es Strom und Wasser auf den Parzellen?

Jede Parzelle hat einen Wasseranschluss mit einer geeichten und plombierten Wasseruhr, die im November, wenn das Wasser über den Winter abgestellt wird, vom Vorstand oder einem Beauftragten abgelesen wird. Ein Stromanschluss ist nur im Vereinsheim vorhanden. Es steht aber jedem Pächter frei, sich eine Solaranlage anzuschaffen oder die Anlage des Vorgängers zu übernehmen.

Achtung! Die Fläche der Solarzellen sollte lt. Pachtvertrag einen halben Quadratmeter nicht übersteigen.

4. Welche Kosten fallen an?

Mit dem Eintritt in den Verein fällt eine Aufnahmegebühr von 80,- € an. Die Übernahme einer Parzelle schlägt je nach Art der Laube (Stein oder Holz, siehe „Gesetze und Info’s“) und der Bepflanzung mit 2500,- bis 5000,- € zu Buche. Siehe „Wertermittlung“ mit dem Mitgliedsbeitrag (55,- € Einzelbeitrag, 60,- € Familienbeitrag) und der Pacht, dem Wasserverbrauch, diverse Umlagen und Versicherung kommt man auf rund 200,- € pro Jahr.

5. Müssen bestimmte Sachen gepflanzt werden?

Grundsätzlich gilt erstmal, dass 1/3 bewirtschaftet (Grabeland) sein muss, 1/3 kann Rasen sein und 1/3 ist für Laube und „drumrum“. Ferner dürfen nur 10% der Gartenfläche überbaut bzw. versiegelt sein. Koniferen und Nadelbäume dürfen nicht gepflanzt werden.

Z.B. 300 qm Garten, 100 qm Beete, 100 qm Rasen, 100 qm Laube und „drumrum“, 30 qm überbaut bzw. versiegelt, davon gehen aber schon ca. 22 qm für die Laube drauf.

Über das „Bewirtschaften“ streiten sich die Geister. Es sollten auf jeden Fall in ausreichender Menge Beete vorhanden sein, in denen Gemüse, Kohl, Kartoffeln oder Erdbeeren angebaut werden . Hierzu ein Auszug aus den Leitlinien des Deutschen Städtetages zum Kleingartenwesen die in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz (siehe Seite „Gesetze und info’s“) erstellt wurden:

„Bei der Beurteilung der kleingärtnerischen Nutzung ist die gärtnerische und die bauliche Nutzung der Parzelle zu berücksichtigen, wobei die gärtnerische Nutzung die Anlage maßgeblich prägen muss. So ist aus Sicht des Arbeitskreises in der Regel mindestens ein Drittel der Kleingartenparzelle für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden.
Zur kleingärtnerischen Nutzfläche gehören:
– Beetflächen und Hochbeete mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Sommerblumen und anderen Kulturen;
– Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt;
– Frühbeete, Kompostanlagen.“

Die Maße für die Laube sind von der Stadt Arnsberg vorgegeben. Es gibt vier Typen von Lauben, die man beim Vorstand einsehen kann, wenn man sich ein neues Gartenhaus bauen will. Hierzu muss dem Vorstand eine Zeichnung vorgelegt werden, die dieser dann der Stadt zur Genehmigung vorlegt.

6. Gemeinschaftsarbeit:

Jeder Pächter ist verpflichtet im Jahr eine bestimmte Menge an Stunden Gemeinschaftsarbeit abzuleisten. Dieses wird an Hand einer Arbeitskarte kontrolliert. Nicht geleistete Stunden werden in Rechnung gestellt. Beim Kleingärtnerverein Neheim sind dies z.Zt. 15 Stunden von denen 3 Std. für die Jahreshauptversammlung angerechnet werden. Die zu leistende Arbeit wird vom Vorstand auf die einzelnen Gärten aufgeteilt und anhand einer Arbeitskarte nachgehalten (bei Pächterwechsel ist die Gartennummer maßgeblich). Geleistete Stunden müssen von einem Vorstandsmitglied quittiert werden.